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Allgemeine Geschäfts-Bedingungen


1. Geltungsbereich:

1.1 Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Fa. KSM Karkheck GmbH, im folgenden nur mehr KSM genannt, an den Auftraggeber.

1.2 Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf diese Verkaufsbedingungen Bezug genommen wird. Dies jedoch nur dann, wenn nicht auf eine neue Version der Verkaufsbedingungen der Firma KSM hingewiesen wird.

1.3 Diese Bedingungen sind grundsätzlich für Geschäfte zwischen Unternehmen aufgestellt. Soweit sie auch Geschäften mit Verbrauchern im Sinne des Konsumenten Schutz Gesetzes zugrunde gelegt werden, gelten sie grundsätzlich nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.

1.4 Davon abweichende oder ergänzende Bestimmungen, insbesondere allgemeine Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sowie mündliche Vereinbarungen gelten nur, soweit sie von KSM schriftlich bestätigt worden sind.


2. Angebote:

2.1 Angebote werden nur schriftlich erteilt. Die Annahme eines von KSM erstellten Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten Leistung möglich.

2.2 Die im Angebot verzeichneten Preise, Mengen und Lieferungen sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Die Preise sind Tagespreise jenen Tages, dessen Datum das Angebot trägt. Wenn nicht anders vereinbart: Preisbindung 3 Monate ab Angebotsdatum.

2.3 Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen udgl. stets geistiges Eigentum der Firma KSM. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des geistigen Eigentümers erfolgen.

2.4 Eine Angebotslegung verpflichtet KSM grundsätzlich nicht zur Auftragsannahme.


3. Auftragserteilung:

3.1 Die erteilten Aufträge, ob mündlich, schriftlich, per Telefax, per Email, oder per Brief erteilt, sind für den Auftraggeber rechtsverbindlich.

3.2 KSM behält sich vor ohne Angabe von Gründen, erteilte Aufträge abzulehnen.

3.3 KSM ist berechtigt, angenommene Aufträge an Subunternehmer zu vergeben.

3.4 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die Firma KSM nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat.


4. Lieferung

4.1 Grundsätzlich gilt Lieferung ab Werk als vereinbart. Liefererfüllung und Gefahrenübergang, auch die Gefahr des zufälligen Untergangs, entsteht mit der Meldung der Versandbereitschaft, außer es werden gegenstehende schriftliche und von KSM unterfertigte Vereinbarungen mit dem Auftraggeber getroffen.

4.2 In jedem Fall ist KSM berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und auch abzurechnen.

4.3 Angaben über den Lieferzeitpunkt gelten als annähernd und sind unverbindlich. Lieferverzögerungen führen nicht zu einer Schadenersatzpflicht, es sei denn der Lieferverzug wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

4.4 Die Lieferzeit wird gerechnet ab dem Datum der vollständigen Auftragsklarheit. Lieferverzögerungen die sich aus Gründen ergeben, die im Bereich des Auftraggebers liegen oder aus Lieferverzügen vorgelagerter Professionistentätigkeiten entstehen, berechtigen nicht zu Schadenersatz. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind dann vom Auftraggeber zu tragen, wenn die die Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner Rechtssphäre zuzuordnen sind.

4.5 KSM ist berechtigt die Lieferung von bestellten Waren oder Leistungen so lange auszusetzen, bis der Auftraggeber, die bis zum Zeitpunkt der Lieferungen noch offenen Forderungen oder sonstige Verpflichtungen und Verbindlichkeiten erfüllt hat.

4.6 Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Ereignisse und Hindernisse im Werk und auf der Baustelle entbinden die Fa. KSM und ihre Sublieferanten von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.

4.7 Bei verspäteter Lieferung und daraus entstehenden Schäden kann die Firma KSM nur im Falle des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit haftbar gemacht werden.

4.8 Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch des Auftraggebers und zu dessen Lasten.

4.9 Wird ein Versand und Transport auf Kosten der Fa. KSM vereinbart, wählt diese nach bestem Ermessen die günstigste Variante. Mehrkosten auf Grund besonderer Wünsche des Auftraggebers hinsichtlich besonderer Beförderungsart, Expresssendung oder Verpackung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dies gilt auch für etwaige Entsorgungskosten der Verpackung.


5. Vorschriften am Bestimmungsort:

Der Auftraggeber hat auf örtliche, gesetzliche oder andere Vorschriften, insbesondere Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferung sowie der Einhaltung von Sicherheits- und Zulassungsvorschriften beziehen.


6. Preise:

6.1 Die Preise in Euro verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, netto ab Werk KSM, exklusive Mehrwertsteuer.

6.2 Mündliche oder telefonische Preisangaben bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung an den Auftragnehmer.

6.3 Wenn nicht anders vereinbart sind Preisangaben stets freibleibend.

6.4 Auf Grund laufender Erhöhungen von Grundstoffpreisen und Löhnen müssen wir uns Preisberechtigungen, welche durch die Veränderungen der Grundstoffpreise und Löhne eventuell eintreten, vorbehalten. Zur Verrechnung gelangt in solchen Fällen der am Tag der Lieferung gültige Preis. Zwischengrößen werden zum nächstfolgendem Listenmaß berechnet.


7. Zahlungsbedingungen:

7.1 Falls nicht anders vereinbart sind Zahlungen stets prompt bei Rechnungserhalt netto zahlbar.

7.2 In jedem Fall ist die Fa. KSM auch berechtigt, Teilzahlungen nach Maßgabe des Fortschritts der Leistungsausführung in Rechnung zu stellen, und zwar 45 % bei Auftragserteilung, weitere 40 % bei Meldung der Versandbereitschaft, 10 % bei allfälligem Montagebeginn, Rest, das sind 5 % nach Fertigstellung der Lieferung und Leistung und Abnahme durch den Bauherren oder dessen rechtsverbindlich beauftragten und bevollmächtigten Vertreters inklusive der jeweils den Teilzahlungsbeträgen zuzüglichen Mehrwertsteuer.

7.3 In Einzelfällen behält sich die Fa. KSM vor, vom Auftraggeber zu verlangen, das er für die gesamte Bausumme eine Zahlungsgarantie vorlegt.

7.4 Die Annahme von Wechseln oder Schecks behält sich die Fa. KSM vor. Sie werden nur nach vorherigem schriftlichen Einverständnis angenommen. In jedem Fall erfolgt die Annahme immer nur zahlungshalber. Wechselspesen, Diskont- oder sonstige Spesen fallen zu Lasten des Auftraggebers an und sind sofort bar zu bezahlen. Eine Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage oder Wechselprotesterhebung besteht für den Auftragnehmer nicht.

7.5 Bei Zahlungsverzug ist KSM berechtigt Verzugszinsen von 1 % per Monat zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen, unbeschadet weiterer Ansprüche. Mahnspesen oder sonstige Betreibungskosten fallen zu Lasten des Auftraggebers an.

7. 6 Bei Überschreiten des Zahlungszieles werden geleistete Zahlungen immer auf die ältesten fälligen Rechnungen angerechnet.

7.7 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt bei Vorliegen von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen gegen fällige Zahlungen aufzurechnen oder deshalb Zahlungen zurück zu halten.

7.8 Vereinbarte Nachlässe oder Skonti werden nur dann gewährt, wenn keinerlei überfällige Forderungen gegenüber dem Auftraggeber bestehen.


8. Eigentumsvorbehalt – verlängerter Eigentumsvorbehalt

8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung inklusive etwaiger Nebengebühren der gelieferten Waren und Leistungen bleiben diese im Eigentum der Fa. KSM. Bei Lieferungen in laufender Rechnung oder auch bei mehreren Lieferungen dient der vereinbarte Eigentumsvorbehalt nicht nur als Sicherung der jeweils einzelnen Forderung sondern auch als Sicherung der Saldoforderung bzw. Gesamtforderung.

8.2 Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind pfleglich zu behandeln und gegen alle üblichen Risiken versichert zu halten. Es steht der Fa. KSM das Recht zu, den Nachweis dieser Versicherungen durch Polizzenvorlage zu verlangen.

8.3 Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Belastung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist unzulässig. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist auf das Eigentumsrecht von KSM stets hin zu weisen und gleichzeitig diese schriftlich zu verständigen.

8.4 Für den Fall der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände tritt ohne das es einer gesonderten Abtretungserklärung bedarf, bereits mit dem Zeitpunkt der Meldung zur Versandbereitschaft durch KSM der Besteller oder Auftraggeber die ihm aus der Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware gegen seinen Abnehmer entstehende Forderung bis zur Höhe des Warenwertes der Lieferung an KSM ab.

8.5 Die Rücknahme von unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware gilt nicht als Recht zum Rücktritt vom Vertrag seitens des Bestellers oder Auftraggebers, sondern es bleibt das Recht, Schadenersatz vom Auftraggeber wegen Nichterfüllung des Vertrages zu verlangen.

8.6 Entstehende Kosten aus der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts fallen dem Auftraggeber bzw. Besteller zu.

8.7 KSM hat jederzeit das Recht, auch ohne Ankündigung den vereinbarten Eigentumsvorbehalt dadurch zu realisieren, indem unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware wieder in die eigene Verfügungsgewalt rückgeführt, also abgeholt und auch abmontiert wird. Dieses Recht gilt auch dann, wenn die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände mit Bauwerken oder dergleichen fest verbunden sind, als Zubehör zu einer anderen Sache gelten, oder infolge von Montage oder Verarbeitung aufgehört haben ,rechtlich selbständig zu sein.


9. Fälligkeit

9.1 Bei allen Rechtsgeschäften die nicht als Werkaufträge zu qualifizieren sind, tritt die Fälligkeit der Forderung von KSM wie im Punkt 7 der vorliegenden Bedingungen ein.

9.2 Bei Rechtsgeschäften die als Werkaufträge zu qualifizieren sind, hat KSM einen Abnahmeanspruch bezüglich seiner (Teil) Leistungen. Es kann die Unterfertigung eines (Teil) Abnahmeprotokolls vom Auftraggeber verlangt werden. Ist dieser oder dessen rechtsverbindlicher Vertreter dazu nicht in der Lage oder verhindert, gilt auch eine von KSM schriftlich zugesandte Benachrichtigung als erbrachter Leistungsbeweis. Erhebt der Auftraggeber oder dessen rechtsverbindlicher Vertreter nicht binnen 14 Tagen dagegen per eingeschriebenem Brief Einspruch, gelten die auch nicht beiderseitig unterfertigten Abnahmeprotokolle und schriftlichen Benachrichtigungen als anerkannt und das geleistete Werk als angenommen. In diesem Fall tritt die Fälligkeit der Forderung entsprechend Punkt 7 ein.

9.3 In dieses Abnahmeprotokoll sind etwaige Mängel aufzunehmen, diese gelten dann als Mängelrüge. Sollten zum Zeitpunkt der Abnahme sichtlich erkennbare Mängel bestehen und werden sie in das Abnahmeprotokoll nicht aufgenommen, so verzichtet der Auftraggeber auf eine Behebung oder eine Preisminderung.

9.4 Sind Mängel im Abnahmeprotokoll festgehalten, hindert das grundsätzlich die Fälligkeit der Gesamtforderung nicht. Der Auftraggeber ist nur berechtigt, jenen Betrag von der Gesamtforderung einzubehalten, der den Kosten der Mängelbehebung entspricht.

9.5 Die Einbehaltung eines Haftrücklasses oder Deckungsrücklasses steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Ein allfällig vereinbarter Haftrücklass oder Deckungsrücklass ist in jedem Fall durch Bankgarantie ablösbar.


10. Gewährleistung

10.1 Grundsätzlich leistet KSM seinem Vertragspartner Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit der Ware, Lieferung und Leistung.

10.2 Dem Auftraggeber oder dem von ihm bestimmten Dritten trifft aber die Verpflichtung, die gelieferte Ware oder Leistung unverzüglich zu übernehmen, zu kontrollieren und allfällige Mengen- oder Qualitätsmängel sofort geltend zu machen. Bemängelungen sind in jedem Fall zusätzlich schriftlich innerhalb 8 Tagen zu erheben, bei sonstigen Verlust der Gewährleistung und jeglicher sonstiger Ansprüche. Der auf diese Weise unterrichtet Hersteller kann nach seiner Wahl: die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern, sich die mangelhafte Ware (Teile) zwecks Nachbesserungen zusenden lassen, die mangelhafte Ware ersetzen, die Ware gegen Rückerstattung des bezahlten Rechnungsbetrages zurücknehmen und vom Vertrag zurücktreten. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferer über. Für die Kosten einer durch den Besteller oder Dritte selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat der Lieferer nicht zu haften. Die Gewährleistung erlischt, wenn unsachgemäß montiert oder mangelhaft instand gehalten wurde, ferner wenn Reparaturen oder Änderungen von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft durchgeführt wurden. Davon ausgenommen sind nicht erkennbare oder versteckte Mängel, die bei Ablieferung trotz fachmännischer Untersuchung nicht als solche erkennbar waren. Mündliche oder telefonische

Im Falle einer Weiterveräußerung des Gegenstandes erlischt die Gewährleistungsverpflichtung.

Alle Erzeugnisse sind Maßanfertigungen, so dass nur Gewähr für die Ausführung gemäß den Angaben des Kunden geleistet wird, nicht jedoch für die Richtigkeit und Tauglichkeit der Angaben des Kunden. Der Besteller bzw. Kunde haftet für die richtigen Maße. Es ist daher Umtausch oder die Zurücknahme oder Änderung nicht möglich.

10.4 Bei fristgerecht und formal richtig eingebrachter Mängelrüge ersetzt KSM die mangelhafte Ware durch einwandfreie, bzw. trägt das Fehlende nach. Nur für den Fall, dass das von KSM verursachte Verschulden über leichte Fahrlässigkeit hinausgeht, haftet man für dabei verursachte direkte Schäden. Jedwede darüber hinausgehende Gewährleistungs- oder Schadenersatzpflicht ist ausgeschlossen.

10.5 KSM trifft keine Gewährleistungspflicht zu Waren, die wohl im Lieferumfang enthalten sind, aber nicht aus eigener Leistungserstellung stammen. Hierbei geht die Gewährleistungspflicht bzw. Aufforderung zur Mängelbehebung auf den vorgelagerten Geschäftspartner über. Detto können KSM aus diesem Sachverhalt heraus keine Preisminderungen, Kostenüberwälzungen oder Zahlungsforderungen aufgebürdet werden. Es wird dadurch auch nicht die Gesamtforderung an den Auftraggeber geschmälert, bzw. ist es nicht gestatte, an Teil- oder Gesamtforderungen der KSM Gegenrechnungen vorzunehmen. Ebenso ist man von der Leistung zu Schadenersatz und Folgeschadenersatz ausgenommen.

10.6 Auf jeden Fall erlöschen sofort alle Gewährleistungs- oder auch Schadenersatzansprüche, wenn an den bemängelten Gegenständen irgendwelche Eingriffe, sei es auch zur beabsichtigten Mängelbehebung durch den Besteller, Auftraggeber oder durch von ihm bestimmte Dritte getätigt wurden.

10.7 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden in Folge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Lagerung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, unsachgemäßer Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter.

10.8 Wird vom Auftraggeber eine behelfsmäßige Instandsetzung an Gegenständen in Auftrag gegeben, ist mit eingeschränkter Haltbarkeit zu rechnen, und berechtigt nicht zu Forderungen aus Gewährleistung oder Schadenersatz.

10.9 Die Firma KSM haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes, sofern es sich nicht um Personenschäden handelt, nur, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. In sämtlicher dieser Fälle ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielter Ersparnisse, Zinsverlust und der Ersatz von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer ausgeschlossen.


11. Technische Ausführung

Die technische Ausführung der Leistungserstellung erfolgt gemäß den einschlägigen Ö-Normen, bzw. nach einschlägigen Gütevorschriften. Sie gelten aber nur insoweit als sie diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.


12. Verrechnung

Bei Verrechnung nach Längenmaß wird die größte Länge zugrunde gelegt, dies sowohl bei Handläufen und dgl.. Sowie bei Stiegen, Balkon- und Schutzgeländern, Einfriedungen und dgl. Bei Verrechnung eines Flächenmaßes wird stets das kleinste, die ausgeführte Fläche umschreibende Rechteck zugrunde gelegt. Die Verrechnung nach Massen erfolgt durch Wägung oder nach der theoretischen Konstruktionsmasse. Für Formstahl und Profile ist das Handelsgewicht, für Stahlblech und Bandstahl sind je mm der Materialdicke 8,0 kg/m2 anzusetzen. Die Walztoleranz ist jeweils enthalten. Den so ermittelten Massen werden bei geschraubten, geschweißten und genieteten Konstruktionen für die verwendeten Verbindungsmittel 3% zugeschlagen. Der Zuschlag für verzinkte Bauteile oder Konstruktionen beträgt 6%.


13. Erfüllungsort- und Gerichtsstand

13.1 Als Erfüllungs- und Zahlungsort gilt der Sitz von KSM in 3363 Neufurth als vereinbart.

13.2 Für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Meinungsverschiedenheiten die nicht im Einvernehmen beigelegt werden können, wird als Gerichtstand für beide Teile das für den Sitz von KSM sachlich zuständige Gericht vereinbart.

13.3 Es gilt in jedem Fall österreichisches Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen.

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